{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-137_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6243&type=1563347022&cHash=6862231dfa7db4c867e8def19e67a325", "Checksum": "ddebac1b92b0894eff51234375b3f047"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:12", "Checksum": "514c9c8d39d372ca8f41c31adf84f860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137\nRegeste:\nArt. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/137\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 26.02.2020\nEntscheiddatum: 18.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011\nArt. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen\nsteuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend\ngemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den\nKanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/\n1-2010/137).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX und Y Z, Rekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nSteuerpflicht 2007\n\nSachverhalt:\n\nA.- Y (Jahrgang 1949) und X (Jahrgang 1943) Z zogen im Jahr 1981 nach A, Gemeinde\nB SG. Dort wohnten sie im Einfamilienhaus des Ehemanns an der E-Strasse. Dieser ist\nebenfalls Eigentümer von drei Liegenschaften in C ZH, die vermietet sind. X Z ist\ngemäss eigenen Angaben seit dem 1. August 2001 pensioniert. Y Z ist gemäss eigenen\nAngaben selbständig erwerbstätig und betreibt die Einzelfirma Z Consulting, verwaltet\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndrei Liegenschaften in C ZH sowie zwei Liegenschaften in A, führt Renovations- und\nUnterhaltsarbeiten durch und ist in zwei KMU's im Sekretariat und Rechnungswesen\ntätig. Aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte sie gemäss Angaben in den\nSteuererklärungen des Kantons Graubünden ein Einkommen von Fr. 18'593.-- im Jahr\n2007 und Fr. 9'825.-- im Jahr 2008.\n\nAm 17. März 2006 kauften die fünf Kinder des Ehepaars (W - Jahrgang 1973, V -\nJahrgang 1974, U - Jahrgang 1977, T und S - beide Jahrgang 1979) eine 4 ½-\nZimmerwohnung an der F-Strasse in D GR. Per 6. November 2007 meldete sich das\nEhepaar in B nach D an die F-Strasse ab.\n\nB.- Mit Verfügung vom 31. März 2008 stellte das kantonale Steueramt fest, Y und X Z\nseien ab dem 1. Januar 2007 in B unbeschränkt steuerpflichtig. Gegen diese\nFeststellungsverfügung erhob das Ehepaar Einsprache. Am 30. Mai 2009 reichten Y\nund X Z auf Aufforderung des Steueramts zusätzliche Unterlagen ein. Mit Entscheid\nvom 8. Juni 2010 wies das Steueramt die Einsprache ab und stellte fest, dass sich der\nLebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz von Y und X Z per Ende\n2007 und damit für das ganze Jahr 2007 in A befunden hätten.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid reichten Y und X Z am 15. Juli 2010 Rekurs bei\nder Verwaltungsrekurskommission ein. Sie beantragten die Gutheissung der\nEinsprache und die Aufhebung der Feststellungsverfügung sowie des Einsprache-\nEntscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\nMit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses. Am 21. Oktober 2010 nahmen die Rekurrenten Einsicht in\ndie Akten und am 25. Oktober 2010 reichten sie eine zusätzliche Stellungnahme ein.\n\nD.- Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. Juli 2010 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Anfechtungsobjekt ist der Einsprache-Entscheid vom 8. Juni 2010 über die\nFeststellung der subjektiven Steuerpflicht für das Steuerjahr 2007 im Kanton St. Gallen.\nNach der Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot im\ninterkantonalen Verhältnis ist die Frage, ob eine natürliche Person einer kantonalen\nSteuerhoheit unterworfen ist, in einem besonderen Vorverfahren zu entscheiden. Ein\nsolcher Vorentscheid über eine streitige Steuerpflicht beziehungsweise eine\nFeststellungsverfügung betreffend den steuerlichen Wohnsitz einer natürlichen Person\nist gemäss konstanter Praxis selbständig anfechtbar (GVP 1982 Nr. 35).\n\n3.- Streitig ist, ob die Rekurrenten in der Steuerperiode 2007 im Kanton St. Gallen\nbeziehungsweise in der Gemeinde B unbeschränkt steuerpflichtig sind.\n\n"}