3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Die Gebühr ist gesamthaft bei X Z zu erheben. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird verrechnet. Die Gebühr wird bei X Z erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9