Ob es sich bei der Überweisung des Beschwerdeführers von Fr. 100'000.-- am 25. Juni 2008 an die C AG um eine Rückzahlung von Lohn handelt, die von den Einkünften in Abzug gebracht werden kann, ist allenfalls im Rahmen der noch offenen Veranlagung für das Jahr 2008 zu entscheiden. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die Veranlagung 2007 abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte