d) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 198'611.-- (ohne Pauschalspesen) zugeflossen ist. Für das Jahr 2007 entspricht die steuerliche Erfassung des Einkommens auch der Abrechnung der Arbeitgeberin mit der Sozialversicherungsanstalt und der Pensionskasse. Ob es sich bei der Überweisung des Beschwerdeführers von Fr. 100'000.-- am 25. Juni 2008 an die C AG um eine Rückzahlung von Lohn handelt, die von den Einkünften in Abzug gebracht werden kann, ist allenfalls im Rahmen der noch offenen Veranlagung für das Jahr 2008 zu entscheiden.