2009, N 6 zu § 181 StG, der inhaltlich mit Art. 125 DBG übereinstimmt). Der mit der Steuererklärung 2007 eingereichte Lohnausweis, worin ein Nettolohn von Fr. 104'130.-- angegeben wird, wurde vom Beschwerdeführer allein unterzeichnet (act. 10/II.c). Da dieser nicht einzelzeichnungsberechtigt war, kann der von ihm allein unterschriebene Lohnausweis bezüglich der Höhe der Lohnzahlung nicht als massgebend betrachtet werden. Der von der Arbeitgeberin am 25. Dezember 2007 ausgestellte, rechtsgültig unterzeichnete Lohnausweis weist ein Nettoeinkommen von Fr. 198'611.-- aus.