Diese wiederum bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer, die Zahlung sei als "Partnerbeitrag für Büro- und Verwaltungsunkosten" überwiesen worden. Zum Zeitpunkt, in dem sich die Zahlung an die Arbeitgeberin abzeichnete, wird in der Beschwerde festgehalten, es habe sich Ende 2007 gezeigt, dass der Betrag von Fr. 100'000.-- zurückvergütet werden müsse. In der Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung wird ausgeführt, die Differenz zwischen Lohnbezügen und Umsatz habe sich im März 2008 herausgestellt.