Eine interne Abrechnung, welche den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 100'000.-- an die Arbeitgeberin veranlasste, wurde aber nicht eingereicht. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Veranlagung 2008 gegenüber der Steuerbehörde festhielt, er sei aufgrund der sehr grosszügigen Pensionskassenregelung, die er aber vollständig selber habe finanzieren müssen, gezwungen gewesen, einen "zusätzlichen Einschuss" von Fr. 100'000.-- an die Arbeitgeberin zu leisten. Diese wiederum bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer, die Zahlung sei als "Partnerbeitrag für Büro- und Verwaltungsunkosten" überwiesen worden.