Solche Rückzahlungen waren im Vertrag vom 31. Dezember 2002 lediglich für die Zeit bis Ende 2003 vorgesehen. Einen Arbeitsvertrag für das hier massgebende Jahr 2007 oder eine schriftliche Vereinbarung mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers, einen allfälligen negativen Saldo per Ende 2007 auszugleichen, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Die laufenden Akontolohnbezüge im Jahr 2007 gingen somit in das Eigentum des Beschwerdeführers über; er konnte frei über das Geld verfügen. Die Arbeitgeberin bestätigte jedoch im Nachhinein, dass ihre Honorierung erfolgsorientiert sei. Jeder Partner erhalte monatliche Akontozahlungen.