Vereinbarung, welche die Regelung der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses bis 31. Dezember 2003 betraf, nicht um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Definition von Arbeitsleistung und Lohnhöhe –, ist von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer bezog einen fixen Monatslohn. Den einzelnen Lohnblättern war kein Hinweis zu entnehmen, dass es sich dabei lediglich um Akontozahlungen handle, die allenfalls zurückbezahlt werden müssten (act. 10/I.c). Solche Rückzahlungen waren im Vertrag vom 31. Dezember 2002 lediglich für die Zeit bis Ende 2003 vorgesehen.