Der Beschwerdeführer macht geltend, Ende 2007 habe sich gezeigt, dass er der Gesellschaft aufgrund zu viel bezogener Leistungen Fr. 100'000.-- habe zurückvergüten müssen. Sein effektives Gehalt im Jahr 2007 sei daher um Fr. 100'000.-- geringer ausgefallen als von der Vorinstanz veranlagt. Dem Beschwerdeführer wurden von der C AG im Jahr 2007 Fr. 198'611.-- (ohne Spesenvergütungen) ausbezahlt. Obschon kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt – beim oben erwähnten Vertrag vom 13. November 2002 handelt es sich um eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte