Für die Abrechnungsperiode 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 würden dieselben Modalitäten wie in der Vorperiode gelten. Bei positivem Saldo erhalte der Beschwerdeführer einen Bonus, bei negativem Saldo erfolge ein Ausgleich durch den Beschwerdeführer (vgl. act. 10/I.c). Am 26. Mai 2003 schloss der Beschwerdeführer mit der C AG einen Aktionärbindungsvertrag ab (act. 10/I.c). Im Jahr 2007 bezog er von der C AG monatliche Gehaltszahlungen, basierend auf separaten, als "Lohnblatt" bezeichneten Abrechnungen. Der Bruttolohn betrug Fr. 15'176.75 pro Monat. Hinzu kamen Spesen von Fr. 1'200.-- und bis Mai 2007 eine Ausbildungszulage für den studierenden Sohn.