In einem Vertrag vom 13. November 2002 wurde nebst anderen Bestimmungen zur Aktienübernahme, Einbringung von Kundenbeziehungen etc. vereinbart, dass die C AG als Vorausleistung die monatliche Zahlung eines noch zu bestimmenden Bruttosalärs übernehme. In der Periode 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2003 werde folgendermassen abgerechnet: Fakturierbare Honorare des Beschwerdeführers abzüglich vorausbezahlte Leistungen der Gesellschaft (monatliches Brutto-Salär, Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse, Sozialversicherung, pro rata-Anteil an die Infrastrukturkosten).