c) Der Beschwerdeführer trat per 1. Dezember 2002 als Partner in die C AG ein. Er erwarb Aktien der Gesellschaft und sass von 2004 bis 2009 in deren Verwaltungsrat. In den Jahren 2007 und 2008 bezog er Gehaltszahlungen von der Firma. In einem Vertrag vom 13. November 2002 wurde nebst anderen Bestimmungen zur Aktienübernahme, Einbringung von Kundenbeziehungen etc. vereinbart, dass die C AG als Vorausleistung die monatliche Zahlung eines noch zu bestimmenden Bruttosalärs übernehme.