Bei auflösend bedingten Rechtsgeschäften erfolgt der Einkommenszufluss mit dem Erwerb. Ein Einkommenszufluss ist nur dann zu verneinen, wenn das auflösende Ereignis unmittelbar bevorsteht (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 31 zu Art. 210 DBG). Hinsichtlich der Verteilung der Beweislast gilt im Steuerrecht die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 77 zu Art. 123 DBG).