Sie sind jener Bemessungsperiode zuzuordnen, in welcher der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch auf die Vergütung erwirbt. Kann der Unselbständigerwerbende den Auszahlungszeitpunkt dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma jedoch frei bestimmen, sind solche Zulagen zum Normallohn ebenfalls in jener Periode zu erfassen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht wurde, falls für eine spätere Auszahlung keine unternehmerischen Gründe sprechen (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N 35 f. zu Art. 210 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2003 vom 16. Juni 2004, E. 2.3). Bei auflösend bedingten Rechtsgeschäften erfolgt der Einkommenszufluss mit dem Erwerb.