Beim unselbständigen Erwerb wird das Einkommen in der Regel in derjenigen Periode erzielt, in welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt erwirbt. Die Lohnforderung entsteht fortlaufend mit der Erbringung der Arbeitsleistung, wird aber in der Regel erst am Ende jedes Monats fällig (Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts, SR 220). Am Monatsende ist daher der vertragliche Lohnanspruch gesichert und das entsprechende Einkommen grundsätzlich realisiert.