mit der Zahlung fällt das Geld in sein Eigentum. Nach St. Galler Steuerrecht gelten Einkünfte in demjenigen Zeitpunkt als zugeflossen und damit als realisiert, in welchem der Steuerpflichtige über den entsprechenden Vermögenswert tatsächlich und wirtschaftlich verfügen kann (Realisationsprinzip). Dieser Zeitpunkt lässt sich allerdings nicht generell festlegen; vielmehr ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, wobei die in Frage stehende Einkommensart eine wesentliche Rolle spielt (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 30 f.). Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 17 Abs. 1 DBG stimmen inhaltlich mit Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30