a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die C AG sei ein Beratungsunternehmen. Für jeden der fünf Partner werde innerhalb der Firma eine Schattenbuchhaltung geführt, in welcher die Einnahmen und Ausgaben festgehalten würden. Im Jahr 2007 seien dem Beschwerdeführer die im Lohnausweis ausgewiesenen Beträge vergütet worden. Aufgrund fehlender Einnahmen und infolge Vertragsauflösung eines grossen Mandats habe sich Ende 2007 gezeigt, dass der Beschwerdeführer der Gemeinschaft wegen zu hoher Bezüge den Betrag von Fr. 100'000.-- zurückvergüten müsse. Diese Zahlung sei Mitte 2008 erfolgt und von der C AG bestätigt worden.