C.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y Z mit Eingabe vom 2. Juli 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seien um Fr. 100'000.-- zu reduzieren. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2011 Stellung. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.