{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-130_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=e0ac3ec6a2d9c5013e54ff80340fe97a", "Checksum": "650d19135931bcf0da625d7f3265eb0f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger seiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im Vorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so kann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom Gehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:21", "Checksum": "a85350d9b8bf46051d570cffe6fa8001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130\nRegeste:\nArt. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger seiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im Vorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so kann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom Gehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130).\n\nVereinbarung, welche die Regelung der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses bis\n31. Dezember 2003 betraf, nicht um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Definition\nvon Arbeitsleistung und Lohnhöhe –, ist von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\nauszugehen. Der Beschwerdeführer bezog einen fixen Monatslohn. Den einzelnen\nLohnblättern war kein Hinweis zu entnehmen, dass es sich dabei lediglich um\nAkontozahlungen handle, die allenfalls zurückbezahlt werden müssten (act. 10/I.c).\nSolche Rückzahlungen waren im Vertrag vom 31. Dezember 2002 lediglich für die Zeit\nbis Ende 2003 vorgesehen. Einen Arbeitsvertrag für das hier massgebende Jahr 2007\noder eine schriftliche Vereinbarung mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers, einen\nallfälligen negativen Saldo per Ende 2007 auszugleichen, reichte der Beschwerdeführer\nnicht ein. Die laufenden Akontolohnbezüge im Jahr 2007 gingen somit in das Eigentum\ndes Beschwerdeführers über; er konnte frei über das Geld verfügen. Die Arbeitgeberin\nbestätigte jedoch im Nachhinein, dass ihre Honorierung erfolgsorientiert sei. Jeder\nPartner erhalte monatliche Akontozahlungen. Die interne Endabrechnung am Ende des\nKalenderjahres (gemeint Ende 2007) habe beim Beschwerdeführer aufgrund einer\nunerwarteten Kündigung eines Grossmandats ein Manko von Fr. 100'000.--\naufgewiesen. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer im ersten Semester 2008\nzurückbezahlt (act. 6/2). Eine interne Abrechnung, welche den Beschwerdeführer zur\nZahlung von Fr. 100'000.-- an die Arbeitgeberin veranlasste, wurde aber nicht\neingereicht. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Veranlagung\n2008 gegenüber der Steuerbehörde festhielt, er sei aufgrund der sehr grosszügigen\nPensionskassenregelung, die er aber vollständig selber habe finanzieren müssen,\ngezwungen gewesen, einen \"zusätzlichen Einschuss\" von Fr. 100'000.-- an die\nArbeitgeberin zu leisten. Diese wiederum bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer,\ndie Zahlung sei als \"Partnerbeitrag für Büro- und Verwaltungsunkosten\" überwiesen\nworden. Zum Zeitpunkt, in dem sich die Zahlung an die Arbeitgeberin abzeichnete,\nwird in der Beschwerde festgehalten, es habe sich Ende 2007 gezeigt, dass der Betrag\nvon Fr. 100'000.-- zurückvergütet werden müsse. In der Stellungnahme zur\nBeschwerdevernehmlassung wird ausgeführt, die Differenz zwischen Lohnbezügen und\nUmsatz habe sich im März 2008 herausgestellt.\n\nDie Arbeitgeberin selber ging von ausgerichteten Einkünften im Jahr 2007 in der Höhe\nvon Fr. 198'611.-- aus. Natürliche Personen sind gestützt auf Art. 125 Abs. 1 lit. a DBG\nverpflichtet, der Steuererklärung den Lohnausweis über ihre Einkünfte aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunselbständiger Erwerbstätigkeit beizulegen. Der Lohnausweis ist ein amtliches\nFormular, das der Arbeitgeber für die Bescheinigung des Lohnes jährlich auszustellen\nhat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 13 zu Art. 127 DBG). Ihm kommt erhöhte\nBeweiskraft zu. Er gilt solange als beweiskräftig, als nicht Tatsachen nachgewiesen\nsind, aus denen sich seine Fälschung, Verfälschung oder Unwahrheit ergibt (Klöti-\nWeber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, N 6 zu\n§ 181 StG, der inhaltlich mit Art. 125 DBG übereinstimmt). Der mit der Steuererklärung\n2007 eingereichte Lohnausweis, worin ein Nettolohn von Fr. 104'130.-- angegeben\nwird, wurde vom Beschwerdeführer allein unterzeichnet (act. 10/II.c). Da dieser nicht\neinzelzeichnungsberechtigt war, kann der von ihm allein unterschriebene Lohnausweis\nbezüglich der Höhe der Lohnzahlung nicht als massgebend betrachtet werden. Der von\nder Arbeitgeberin am 25. Dezember 2007 ausgestellte, rechtsgültig unterzeichnete\nLohnausweis weist ein Nettoeinkommen von Fr. 198'611.-- aus. Dieser Lohn wurde\nvon der Arbeitgeberin nach eigenen Angaben bei der Sozialversicherungsanstalt und\nder Pensionskasse abgerechnet und in ihrer Erfolgsrechnung verbucht. Auch in der\nBescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der\nGeschäftsführung vom 13. August 2008, als die Zahlung von Fr. 100'000.-- bereits\nerfolgt war, gab die Arbeitgeberin zuhanden des Kantonalen Steueramts Zürich\nunverändert ein Nettogehalt des Beschwerdeführers von Fr. 198'611.-- an (act. 10/II.b).\nWenn die Arbeitgeberin nun im Rechtsmittelverfahren ausführt, sie sei der Ansicht, das\neffektiv erzielte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2007 sei um Fr. 100'000.--\ngeringer ausgefallen, als dies im Lohnausweis zum Ausdruck komme (vgl. act. 6/2),\nwiderspricht sie damit ihren eigenen früheren Angaben gegenüber den Behörden.\n\nd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Jahr\n2007 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 198'611.--\n(ohne Pauschalspesen) zugeflossen ist. Für das Jahr 2007 entspricht die steuerliche\nErfassung des Einkommens auch der Abrechnung der Arbeitgeberin mit der\nSozialversicherungsanstalt und der Pensionskasse. Ob es sich bei der Überweisung\ndes Beschwerdeführers von Fr. 100'000.-- am 25. Juni 2008 an die C AG um eine\nRückzahlung von Lohn handelt, die von den Einkünften in Abzug gebracht werden\nkann, ist allenfalls im Rahmen der noch offenen Veranlagung für das Jahr 2008 zu\nentscheiden. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die Veranlagung 2007\nabzuweisen ist.\n\n"}