{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-130_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=e0ac3ec6a2d9c5013e54ff80340fe97a", "Checksum": "650d19135931bcf0da625d7f3265eb0f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger seiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im Vorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so kann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom Gehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:21", "Checksum": "a85350d9b8bf46051d570cffe6fa8001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130\nRegeste:\nArt. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger seiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im Vorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so kann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom Gehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130).\n\nBeim unselbständigen Erwerb wird das Einkommen in der Regel in derjenigen Periode\nerzielt, in welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen\nfesten und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt erwirbt. Die Lohnforderung\nentsteht fortlaufend mit der Erbringung der Arbeitsleistung, wird aber in der Regel erst\nam Ende jedes Monats fällig (Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts, SR 220). Am\nMonatsende ist daher der vertragliche Lohnanspruch gesichert und das entsprechende\nEinkommen grundsätzlich realisiert. Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des\nArbeitgebers werden Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erst im Zeitpunkt\nder Auszahlung erfasst (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 26 zu Art. 210 DBG\nmit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zulagen zum Normallohn wie Gratifikationen,\nBonus oder Sondervergütungen realisiert der Arbeitnehmer erst dann, wenn sie ihm\nvom Arbeitgeber zugesichert oder tatsächlich ausgerichtet werden. Sie sind jener\nBemessungsperiode zuzuordnen, in welcher der Arbeitnehmer einen festen\nRechtsanspruch auf die Vergütung erwirbt. Kann der Unselbständigerwerbende den\nAuszahlungszeitpunkt dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma\njedoch frei bestimmen, sind solche Zulagen zum Normallohn ebenfalls in jener Periode\nzu erfassen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht wurde, falls für eine spätere\nAuszahlung keine unternehmerischen Gründe sprechen (Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, a.a.O., N 35 f. zu Art. 210 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2003 vom\n16. Juni 2004, E. 2.3). Bei auflösend bedingten Rechtsgeschäften erfolgt der\nEinkommenszufluss mit dem Erwerb. Ein Einkommenszufluss ist nur dann zu\nverneinen, wenn das auflösende Ereignis unmittelbar bevorsteht (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 31 zu Art. 210 DBG).\n\nHinsichtlich der Verteilung der Beweislast gilt im Steuerrecht die Grundregel, dass die\nVeranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen\nnachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die\nSteuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 77 zu\nArt. 123 DBG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Der Beschwerdeführer trat per 1. Dezember 2002 als Partner in die C AG ein. Er\nerwarb Aktien der Gesellschaft und sass von 2004 bis 2009 in deren Verwaltungsrat. In\nden Jahren 2007 und 2008 bezog er Gehaltszahlungen von der Firma. In einem Vertrag\nvom 13. November 2002 wurde nebst anderen Bestimmungen zur Aktienübernahme,\nEinbringung von Kundenbeziehungen etc. vereinbart, dass die C AG als Vorausleistung\ndie monatliche Zahlung eines noch zu bestimmenden Bruttosalärs übernehme. In der\nPeriode 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2003 werde folgendermassen abgerechnet:\nFakturierbare Honorare des Beschwerdeführers abzüglich vorausbezahlte Leistungen\nder Gesellschaft (monatliches Brutto-Salär, Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse,\nSozialversicherung, pro rata-Anteil an die Infrastrukturkosten). Bei positivem Saldo\nwerde mit dem Bonus per 31. Dezember 2003 verrechnet, bei negativem Saldo erfolge\nein Ausgleich durch die Reduktion weiterer Bezüge. Für die Abrechnungsperiode 1. Juli\n2003 bis 31. Dezember 2003 würden dieselben Modalitäten wie in der Vorperiode\ngelten. Bei positivem Saldo erhalte der Beschwerdeführer einen Bonus, bei negativem\nSaldo erfolge ein Ausgleich durch den Beschwerdeführer (vgl. act. 10/I.c). Am 26. Mai\n2003 schloss der Beschwerdeführer mit der C AG einen Aktionärbindungsvertrag ab\n(act. 10/I.c). Im Jahr 2007 bezog er von der C AG monatliche Gehaltszahlungen,\nbasierend auf separaten, als \"Lohnblatt\" bezeichneten Abrechnungen. Der Bruttolohn\nbetrug Fr. 15'176.75 pro Monat. Hinzu kamen Spesen von Fr. 1'200.-- und bis Mai\n2007 eine Ausbildungszulage für den studierenden Sohn. Die ausbezahlten Netto-\nBeträge variierten zwischen Fr. 14'366.80 und Fr. 14'914.--. Im November 2007 wurde\nzusätzlich ein Bonus für 2006 in der Höhe von Fr. 5'540.-- ausgerichtet. Im Jahr 2008\nerhöhte der Beschwerdeführer die Hypothek auf der Liegenschaft in B um\nFr. 150'000.--. Per 25. Juni 2008 überwies er zulasten der neu gesprochenen Hypothek\nFr. 100'000.-- an die C AG (act. 10/I.c).\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, Ende 2007 habe sich gezeigt, dass er der\nGesellschaft aufgrund zu viel bezogener Leistungen Fr. 100'000.-- habe\nzurückvergüten müssen. Sein effektives Gehalt im Jahr 2007 sei daher um Fr.\n100'000.-- geringer ausgefallen als von der Vorinstanz veranlagt.\n\nDem Beschwerdeführer wurden von der C AG im Jahr 2007 Fr. 198'611.-- (ohne\nSpesenvergütungen) ausbezahlt. Obschon kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt –\nbeim oben erwähnten Vertrag vom 13. November 2002 handelt es sich um eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}