{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-130_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=e0ac3ec6a2d9c5013e54ff80340fe97a", "Checksum": "650d19135931bcf0da625d7f3265eb0f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger seiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im Vorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so kann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom Gehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:21", "Checksum": "a85350d9b8bf46051d570cffe6fa8001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130\nRegeste:\nArt. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger seiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im Vorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so kann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom Gehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130).\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, der offizielle und rechtsgültig unterzeichnete\nLohnausweis, welcher zeitlich erst nach dem vom Beschwerdeführer selbst\nausgestellten Dokument vorgelegen habe, habe sowohl die Basis für die Abrechnung\nmit der Sozialversicherungsanstalt und der Pensionskasse für das Jahr 2007 als auch\nfür die steueramtliche Meldung des Kantons Zürich gebildet.\n\nb) Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle\nwiederkehrenden und einmaligen Einkünfte und insbesondere alle Erträge aus\nbeweglichem Vermögen. Nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenssteuer werden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngrundsätzlich alle Vermögenswerte, die dem Steuerpflichtigen während eines\nbestimmten Zeitabschnitts zufliessen, gesamthaft als Einkommen besteuert. So\nunterliegen neben regelmässig wiederkehrenden Einkünften auch einmalige Zugänge,\nneben reinen Wertzuflüssen auch Veräusserungsgewinne, neben Bareinkünften auch\nNaturaleinkünfte der Einkommensbesteuerung. Nach der gesetzlichen Umschreibung\ngilt grundsätzlich jeder Wertzufluss unabhängig von Art und Quelle als steuerbares\nEinkommen, sofern das Steuergesetz nicht selber eine Ausnahme von der Steuerpflicht\nvorsieht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N\n16 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16–39 DBG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle\nEinkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit\nEinschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,\nProvisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,\nTrinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile steuerbar. Steuerbar sind\nsämtliche geldwerte Vorteile, welche ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine\nTätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeitsverhältnis ausübt (Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, a.a.O., N 28 zu Art. 17 DBG). Der Einkommensbegriff gemäss Art. 17 Abs. 1\nDBG umfasst neben periodischen auch einmalige bzw. unregelmässig wiederkehrende\nLeistungen.\n\nDas steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode\n(Art. 210 Abs. 1 DBG). Einkommen gilt grundsätzlich als realisiert, wenn dem\nSteuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch\nerwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des Zufliessens ist ein\nabgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungserwerb oder Eigentumserwerb sein\nkann. Der Forderungserwerb ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Der\nSteuerpflichtige erwirbt eine Geldforderung; mit der Zahlung fällt das Geld in sein\nEigentum. Nach St. Galler Steuerrecht gelten Einkünfte in demjenigen Zeitpunkt als\nzugeflossen und damit als realisiert, in welchem der Steuerpflichtige über den\nentsprechenden Vermögenswert tatsächlich und wirtschaftlich verfügen kann\n(Realisationsprinzip). Dieser Zeitpunkt lässt sich allerdings nicht generell festlegen;\nvielmehr ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, wobei die in Frage stehende\nEinkommensart eine wesentliche Rolle spielt (Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 30 f.). Art. 16 Abs. 1\nund 2 und Art. 17 Abs. 1 DBG stimmen inhaltlich mit Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Steuergesetzes des Kantons St. Gallen (sGS 811.1, abgekürzt: StG) überein. Damit\ngelten die oben gemachten Ausführungen auch für die direkte Bundessteuer (Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 21 zu Art. 210 DBG).\n\n"}