{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-130_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=e0ac3ec6a2d9c5013e54ff80340fe97a", "Checksum": "650d19135931bcf0da625d7f3265eb0f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger seiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im Vorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so kann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom Gehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:21", "Checksum": "a85350d9b8bf46051d570cffe6fa8001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/130\nRegeste:\nArt. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger seiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im Vorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so kann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom Gehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/130\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.08.2011\nEntscheiddatum: 18.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011\nArt. 210 Abs.1 DBG (SR 642.11). Leistet ein unselbständig Erwerbstätiger\nseiner Arbeitgeberin, an der er selber beteiligt ist, eine Zahlung, weil das im\nVorjahr bezogene Gehalt im Nachhinein als übersetzt betrachtet wurde, so\nkann aufgrund des Periodizitätsprinzips die Rückerstattung nicht vom\nGehalt des Vorjahres abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/130).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX und Y Z, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2007)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X und Y Z sind verheiratet und wohnen in ihrem Einfamilienhaus in A. Daneben sind\nsie Eigentümer einer Liegenschaft in B, welche vermietet ist. Im Jahr 2007 war X Z für\ndie C AG mit Sitz in Zürich unselbständig erwerbstätig. Gleichzeitig war er\nVerwaltungsratsmitglied und besass 36 von 200 Namenaktien. In der Steuererklärung\n2007 deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.\n104'130.--. Y Z gab ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.\n1'800.-- an. Das deklarierte steuerbare Einkommen betrug Fr. 44'731.--. Im August\n2008 stellte das kantonale Steueramt Zürich dem kantonalen Steueramt St. Gallen eine\nvon der C AG ausgefüllte Bescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung\nund Organen der Geschäftsführung zu. Darin wurde für das Jahr 2007 ein Nettolohn\nvon Fr. 198'611.-- an X Z ausgewiesen. Die Steuerbehörde ging von diesen Einkünften\naus und veranlagte X und Y Z für die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 165'300.--.\n\nB.- Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 erhoben X und Y Z Einsprache gegen die\nVeranlagung mit dem sinngemässen Antrag, die Einkünfte aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit bei der C AG seien um Fr. 100'000.-- zu reduzieren. Diesen Betrag\nhabe X Z seiner Arbeitgeberin zurückerstatten müssen. Nach weiteren Abklärungen\nwies das kantonale Steueramt die Einsprache mit Entscheid vom 3. Juni 2010 ab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y Z mit Eingabe vom 2. Juli 2010\nBeschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Einkünfte aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seien um Fr. 100'000.-- zu\nreduzieren. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2010 beantragte die Vorinstanz\ndie kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 18. Januar 2011 Stellung. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete auf eine\nVernehmlassung.\n\nAuf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten\nAusführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 2. Juli 2010 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Höhe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des\nBeschwerdeführers für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2007.\n\na) Die Beschwerdeführer machen geltend, die C AG sei ein Beratungsunternehmen. Für\njeden der fünf Partner werde innerhalb der Firma eine Schattenbuchhaltung geführt, in\nwelcher die Einnahmen und Ausgaben festgehalten würden. Im Jahr 2007 seien dem\nBeschwerdeführer die im Lohnausweis ausgewiesenen Beträge vergütet worden.\nAufgrund fehlender Einnahmen und infolge Vertragsauflösung eines grossen Mandats\nhabe sich Ende 2007 gezeigt, dass der Beschwerdeführer der Gemeinschaft wegen zu\nhoher Bezüge den Betrag von Fr. 100'000.-- zurückvergüten müsse. Diese Zahlung sei\nMitte 2008 erfolgt und von der C AG bestätigt worden. Dafür habe der\nBeschwerdeführer die Hypothek auf der Liegenschaft in B erhöhen müssen. Es sei\ndaher offensichtlich, dass das im Jahr 2007 effektiv erzielte Einkommen Fr. 100'000.--\nunter dem im Lohnausweis angeführten Betrag gelegen habe.\n\n"}