Ist der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG nicht zulässig, kann auch keine Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien und Sparzinsen im Sinn von Art. 45 Abs. 1 lit. g StG gewährt werden. Schliesslich sieht das kantonale Steuerrecht keinen Unterstützungsabzug im Sinn von Art. 213 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) vor. f) Dementsprechend erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen