e) Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Unterhaltskosten der Tochter des Rekurrenten im Jahr 2007 deutlich mehr als Fr. 1'920.-- pro Monat betrugen. Mit seinen Zahlungen von Fr. 960.-- monatlich hat der Rekurrent damit nicht zur Hauptsache an ihren Unterhalt beigetragen. Der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG kann deshalb nicht gewährt werden.