Zu prüfen ist sodann, inwieweit die statistischen Vergleichswerte angesichts der konkreten Umstände, wie sie aus den Akten hervorgehen, zu korrigieren sind und sich Erhöhungen um monatlich mindestens Fr. 190.-- (Fr. 1'920.-- abzüglich Fr. 1'730.--) rechtfertigen. Bei den Wohnkosten ist zu berücksichtigen, dass der Tochter des Rekurrenten – was nicht unüblich ist – sowohl am auswärtigen Studienort als auch am Wohnort eine Unterkunft zur Verfügung steht. Diesem Umstand tragen die statistischen Vergleichswerte von monatlichen Kosten für die Unterkunft von Fr. 330.--, die von der Unterkunft an einem einzigen Ort ausgehen, nicht ausreichend Rechnung.