Aufgrund der mit dem Alter steigenden Kosten rechtfertigt es sich, bei diesen – unabhängig davon, wieviele Kinder im Haushalt leben – vom höheren Ansatz für ein Einzelkind auszugehen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht gerechtfertigt, bei mündigen Kindern den für Pflege und Erziehung eingesetzten Betrag von Fr. 320.-- zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen (vgl. SGE 2007 Nr. 9). Die Tochter wurde im Lauf der Steuerperiode mündig. Dementsprechend ist von einem Bedarf von monatlich Fr. 1'730.-- auszugehen.