Der Beitrag des Rekurrenten an den Unterhalt der Tochter erschöpfte sich im Jahr 2007 unbestrittenermassen in monatlichen Zahlungen von Fr. 960.--, insgesamt Fr. 11'520.--. Dass und wie häufig sich die Tochter auch beim Rekurrenten aufgehalten hat und inwieweit er in dieser Zeit für sie aufgekommen ist, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen. Der Rekurrent kommt deshalb im Sinn der Rechtsprechung zur Hauptsache für den Unterhalt seiner Tochter auf, wenn ihr Bedarf nicht mehr als monatlich Fr. 1'920.-- oder jährlich Fr. 23'040.-- beträgt.