d) Für die Gewährung des Kinderabzugs ist schliesslich erforderlich, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie vom betreffenden Steuerpflichtigen erbracht wird. Soweit die tatsächlichen Auslagen nicht belegt sind, ist es zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs zulässig, auf Schätzungen und Pauschalen zurückzugreifen und von diesen abzuweichen, soweit besondere Verhältnisse vorliegen (vgl. SGE 2007 Nr. 9). Der Beitrag des Rekurrenten an den Unterhalt der Tochter erschöpfte sich im Jahr 2007 unbestrittenermassen in monatlichen Zahlungen von Fr. 960.--, insgesamt Fr. 11'520.--.