c) Im Rekurs ist bestritten, welche Kosten Teil des Unterhalts der Tochter des Rekurrenten sind. Geltend gemacht wird, Lausanne stelle deren Lebensmittelpunkt dar, da sie ausbildungs- und arbeitsbedingt den Grossteil des Jahres dort verbringe. Sie habe eine ganzjährige Wohnmöglichkeit in einer Wohngemeinschaft von Studenten. Die Aufenthaltstage in R/SG – in der Wohnung der Mutter – seien frei gewählt und selbst bestimmt und stünden in keinem Zusammenhang mit der Ausbildung. Die von der Mutter in diesem Zusammenhang erbrachten Naturalleistungen seien freiwillig und deshalb für die Ausbildungskosten nicht relevant.