21 Abs. 1 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV) und der Kosten für auswärtige Verpflegung und die Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort ergeben sich für das Jahr 2007 Einkünfte aus der eigenen Erwerbstätigkeit von weniger als Fr. 6'000.--. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Eltern die gesamten Unterhaltskosten getragen haben.