b) Die Tochter, die in Lausanne wohnt und dort an der Universität … studiert, verdiente im Jahr 2007 als Betreuerin in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung in B, rund 15 km ausserhalb des Zentrums von Lausanne, monatlich Fr. 700.--. Nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 1'540.-- für weitere Berufskosten (Fr. 700.-- zuzüglich 10% der Nettoeinkünfte von Fr. 8'400.--; Art. 39 StG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV) und der Kosten für auswärtige Verpflegung und die Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort ergeben sich für das Jahr 2007 Einkünfte aus der eigenen Erwerbstätigkeit von weniger als Fr. 6'000.--.