Wenn der Steuerpflichtige 40% des Unterhalts übernimmt und die restlichen 60% je zur Hälfte von Alimentenzahlungen und von eigenem Erwerbseinkommen bestritten werden, lässt sich die Annahme rechtfertigen, der Pflichtige komme zur Hauptsache für den Unterhalt auf. Nach dieser Rechtsprechung kann zudem davon ausgegangen werden, dass ein eigener Arbeitserwerb bis Fr. 6'000.-- jährlich nach Abzug der Gewinnungskosten dem Kind zur freien Verfügung zugewiesen wird (vgl. SGE 2007 Nr. 9).