a) Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass sich die volljährige Tochter des Rekurrenten im Jahr 2007 in Ausbildung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 befand. Umstritten ist jedoch, ob der Rekurrent zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkam. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss dies nicht notwendigerweise mehr als 50% sein. Wenn der Steuerpflichtige 40% des Unterhalts übernimmt und die restlichen 60% je zur Hälfte von Alimentenzahlungen und von eigenem Erwerbseinkommen bestritten werden, lässt sich die Annahme rechtfertigen, der Pflichtige komme zur Hauptsache für den Unterhalt auf.