3.- Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG (in der Fassung nGS 42-73) werden für die Steuerberechnung vom Reineinkommen für jedes volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, Fr. 6'800.-- und Ausbildungskosten bis höchstens Fr. 13'000.--, soweit sie der Steuerpflichtige selbst trägt und sie Fr. 2'000.-- übersteigen, abgezogen, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte