Fr. 12'396.-- für 12 Monate und 2 Kinder) – insgesamt somit Fr. 1'179.50.-- vollständig an diese weitergab oder Lebenshaltungskosten seiner Tochter unmittelbar selbst trug, wird weder aus den Akten ersichtlich noch im Rekurs geltend gemacht und belegt. Insbesondere kann dies auch nicht aus der vom Rekurrenten im Veranlagungsverfahren eingereichten Aufstellung der Ausbildungskosten (act. 8-I/1.8) geschlossen werden, die einzig summarisch einzelne im Zusammenhang mit der Ausbildung stehende Ausgabenpositionen wiedergibt, ohne deren Bezahlung durch den Rekurrenten nachzuweisen oder auch bloss zu behaupten.