Fr. 950.-- gemäss Rekurseingabe, act. 1) und von der Mutter mit Fr. 550.-- (act. 1) unterstützt wurde und die Mutter soweit erforderlich für die weiteren Auslagen aufkam. Dass der Rekurrent über seine monatlichen Zahlungen hinaus auch die ihm für seine Tochter zugeflossenen Kinderrenten der Invalidenversicherung von Fr. 663.-- (act. 8-I/1.2) und der Pensionskasse von Fr. 516.50 (act. 8-I/1.3 Fr. 12'396.-- für 12 Monate und 2 Kinder) – insgesamt somit Fr. 1'179.50.-- vollständig an diese weitergab oder Lebenshaltungskosten seiner Tochter unmittelbar selbst trug, wird weder aus den Akten ersichtlich noch im Rekurs geltend gemacht und belegt.