C.- Gegen diesen Entscheid erhob X durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 26. Mai 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Kinderabzug sowie der Abzug für Versicherungsprämien und für Ausbildungskosten für V seien zuzulassen und das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 auf Fr. 72'100.-- festzusetzen. Die Vorinstanz beantragte mit nicht datierter Vernehmlassung (Eingang: 23. Juni 2009) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: