Sie liess insbesondere den Kinderabzug von Fr. 6'800.-- und den zusätzlichen Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 600.-- sowie Ausbildungskosten von Fr. 13'000.-- für V nicht zum Abzug zu und veranlagte X für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 92'500.-- und ohne steuerbares Vermögen. Die gegen diese Veranlagung mit dem Antrag, der Kinderabzug, der zusätzliche Abzug für Versicherungsprämien und die Ausbildungskosten für V seien zum Abzug zuzulassen, erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 7. Mai 2009 ab.