B.- X deklarierte für 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 67'179.-- und kein steuerbares Vermögen. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor. Sie liess insbesondere den Kinderabzug von Fr. 6'800.-- und den zusätzlichen Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 600.-- sowie Ausbildungskosten von Fr. 13'000.-- für V nicht zum Abzug zu und veranlagte X für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 92'500.-- und ohne steuerbares Vermögen.