{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-98_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4605&type=1563347022&cHash=b3ee21f51c1ba4deeb44be2f52f23b5c", "Checksum": "d25c23a200494d31380d749d20a54054"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (SGS 811.1). Berechnung des Unterhaltes einer volljährigen Tochter, die bei der getrenntlebenden Mutter den Wohnsitz hat, in Lausanne studiert und eigene Einkünfte erzielt (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/98)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:03", "Checksum": "673abefde33697c533cf584677d6de38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98\nRegeste:\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (SGS 811.1). Berechnung des Unterhaltes einer volljährigen Tochter, die bei der getrenntlebenden Mutter den Wohnsitz hat, in Lausanne studiert und eigene Einkünfte erzielt (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/98).\n\nNach den statistischen Vergleichswerten des Amtes für Jugend und Berufsberatung\ndes Kantons Zürich per 1. Januar 2007 (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen\n61/2006 S. 324) beläuft sich der durchschnittliche Unterhaltsbedarf bei einem\nEinzelkind vom 13.-18. Altersjahr auf monatlich Fr. 2'050.-- bzw. jährlich Fr. 24'600.--.\nMündige Kinder werden von dieser Tabelle nicht erfasst. Aufgrund der mit dem Alter\nsteigenden Kosten rechtfertigt es sich, bei diesen – unabhängig davon, wieviele Kinder\nim Haushalt leben – vom höheren Ansatz für ein Einzelkind auszugehen. Nach der\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht gerechtfertigt, bei mündigen\nKindern den für Pflege und Erziehung eingesetzten Betrag von Fr. 320.-- zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberücksichtigen (vgl. SGE 2007 Nr. 9). Die Tochter wurde im Lauf der Steuerperiode\nmündig. Dementsprechend ist von einem Bedarf von monatlich Fr. 1'730.--\nauszugehen.\n\nZu prüfen ist sodann, inwieweit die statistischen Vergleichswerte angesichts der\nkonkreten Umstände, wie sie aus den Akten hervorgehen, zu korrigieren sind und sich\nErhöhungen um monatlich mindestens Fr. 190.-- (Fr. 1'920.-- abzüglich Fr. 1'730.--)\nrechtfertigen. Bei den Wohnkosten ist zu berücksichtigen, dass der Tochter des\nRekurrenten – was nicht unüblich ist – sowohl am auswärtigen Studienort als auch am\nWohnort eine Unterkunft zur Verfügung steht. Diesem Umstand tragen die statistischen\nVergleichswerte von monatlichen Kosten für die Unterkunft von Fr. 330.--, die von der\nUnterkunft an einem einzigen Ort ausgehen, nicht ausreichend Rechnung. Die\ntatsächlichen Mietkosten in der studentischen Wohngemeinschaft in Lausanne sind\nnicht bekannt, jedoch ist davon auszugehen, dass mit dem statistischen Vergleichswert\nselbst diese Kosten nicht gedeckt sind (vgl. www.alle-immobilien.ch neues Fenster\nzum Mietzinsniveau für Zimmer in Wohngemeinschaften in Lausanne). In der\nAufstellung des Rekurrenten zu den Ausbildungskosten (act. 8-I/1.8) werden\nFr. 6'000.--, d.h. monatlich Fr. 500.--, veranschlagt. Hinzu kommt ein Anteil an der\nMiete der Wohnung in R von monatlich Fr. 989.--. Eine Erhöhung des monatlichen\nBedarfs um Fr. 200.-- ist deshalb ohne Weiteres gerechtfertigt. Ebenfalls abweichend\nvom durchschnittlichen statistischen Vergleichswert für Kinder bis zum 18. Altersjahr ist\nangesichts des auswärtigen Studienorts von höheren Transportkosten auszugehen. Bei\nKosten einer Retourfahrt 2. Klasse mit dem Halbtax-Abonnement von Fr. 87.--\n(zuzüglich Kosten des Halbtax-Abos von Fr. 150.--) und Kosten eines Junior-\nGeneralabonnements (bis zum 25. Altersjahr) von Fr. 2'250.--, zahlt sich das\nGeneralabonnement bei 25 oder mehr Fahrten zwischen R und Lausanne aus (vgl.\nwww.sbb.ch neues Fenster, Ticket-Shop, Tarife 2010). Deshalb rechtfertigt sich ein\nmonatlicher Zuschlag von rund Fr. 180.--. Bei Kosten des Generalabonnements von\nFr. 850.-- gemäss Aufstellung des Rekurrenten (act. 8-I/1.8), beliefe sich der\nmonatliche Aufschlag auf rund Fr. 70.--. Zusätzlich zu berücksichtigen sind sodann die\nStudiengebühren von Fr. 580.-- je Semester (vgl. www.berufsberatung.ch neues\nFenster unter Kosten und Finanzierung/Studienkosten/Studiengebühren). Dieser Betrag\nstimmt mit den Angaben in der Aufstellung des Rekurrenten (act. 8-I/1.8) überein und\nführt zu einem monatlichen Zuschlag von knapp Fr. 100.--. Auch der Umstand, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich die Tochter des Rekurrenten nicht durchwegs in der Familie, sondern auch\nauswärts verpflegte, führt zu einer Erhöhung gegenüber den statistischen\nVergleichswerten. Insgesamt ergeben sich damit Erhöhungen von monatlich deutlich\nmehr als Fr. 190.--. Allein für das Wohnen (Fr. 200.--), öffentliche Verkehrsmittel\n(mindesten Fr. 70.--) und die Studiengebühren (Fr. 100.--) betragen die Erhöhungen\nzusammen Fr. 370.--.\n\ne) Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Unterhaltskosten der Tochter\ndes Rekurrenten im Jahr 2007 deutlich mehr als Fr. 1'920.-- pro Monat betrugen. Mit\nseinen Zahlungen von Fr. 960.-- monatlich hat der Rekurrent damit nicht zur\nHauptsache an ihren Unterhalt beigetragen. Der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1\nlit. a Ziff. 2 StG kann deshalb nicht gewährt werden.\n\nDamit sind auch die Voraussetzungen für einen weiteren Abzug gestützt auf Art. 48\nAbs. 1 lit. a Ziff. 3 StG nicht erfüllt. Abgesehen davon setzt dieser Abzug den Nachweis\ntatsächlicher Kosten voraus. Wie jedoch bereits festgehalten, wird nicht geltend\ngemacht, dass der Rekurrent abgesehen von den monatlichen Zahlungen zusätzlich\nAusbildungskosten übernommen hat. Unter diesen Umständen kann auch offen\nbleiben, ob die konkrete Ausgestaltung des Sozialabzugs in Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3\nStG von Fr. 13'000.-- für Ausbildungskosten vor den bundesrechtlichen Vorgaben, die\nin Art. 9 StHG die allgemeinen Abzüge abschliessend aufzählen, standhält (zur\nAbgrenzungsproblematik vgl. M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 64 ff. zu Art. 9 StHG).\n\nIst der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG nicht zulässig, kann auch\nkeine Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien und Sparzinsen im Sinn von\nArt. 45 Abs. 1 lit. g StG gewährt werden. Schliesslich sieht das kantonale Steuerrecht\nkeinen Unterstützungsabzug im Sinn von Art. 213 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer (SR 642.11) vor.\n\n"}