{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-98_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4605&type=1563347022&cHash=b3ee21f51c1ba4deeb44be2f52f23b5c", "Checksum": "d25c23a200494d31380d749d20a54054"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (SGS 811.1). Berechnung des Unterhaltes einer volljährigen Tochter, die bei der getrenntlebenden Mutter den Wohnsitz hat, in Lausanne studiert und eigene Einkünfte erzielt (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/98)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:03", "Checksum": "673abefde33697c533cf584677d6de38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98\nRegeste:\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (SGS 811.1). Berechnung des Unterhaltes einer volljährigen Tochter, die bei der getrenntlebenden Mutter den Wohnsitz hat, in Lausanne studiert und eigene Einkünfte erzielt (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/98).\n\n3.- Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG (in der Fassung nGS 42-73) werden für\ndie Steuerberechnung vom Reineinkommen für jedes volljährige Kind, das in der\nschulischen oder beruflichen Ausbildung steht, Fr. 6'800.-- und Ausbildungskosten bis\nhöchstens Fr. 13'000.--, soweit sie der Steuerpflichtige selbst trägt und sie Fr. 2'000.--\nübersteigen, abgezogen, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes zur\nHauptsache aufkommt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass sich die volljährige Tochter\ndes Rekurrenten im Jahr 2007 in Ausbildung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und\n3 befand. Umstritten ist jedoch, ob der Rekurrent zur Hauptsache für den Unterhalt des\nKindes aufkam. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss dies nicht\nnotwendigerweise mehr als 50% sein. Wenn der Steuerpflichtige 40% des Unterhalts\nübernimmt und die restlichen 60% je zur Hälfte von Alimentenzahlungen und von\neigenem Erwerbseinkommen bestritten werden, lässt sich die Annahme rechtfertigen,\nder Pflichtige komme zur Hauptsache für den Unterhalt auf. Nach dieser\nRechtsprechung kann zudem davon ausgegangen werden, dass ein eigener\nArbeitserwerb bis Fr. 6'000.-- jährlich nach Abzug der Gewinnungskosten dem Kind zur\nfreien Verfügung zugewiesen wird (vgl. SGE 2007 Nr. 9).\n\nb) Die Tochter, die in Lausanne wohnt und dort an der Universität … studiert, verdiente\nim Jahr 2007 als Betreuerin in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung in B,\nrund 15 km ausserhalb des Zentrums von Lausanne, monatlich Fr. 700.--. Nach Abzug\nder Gewinnungskosten von Fr. 1'540.-- für weitere Berufskosten (Fr. 700.-- zuzüglich\n10% der Nettoeinkünfte von Fr. 8'400.--; Art. 39 StG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1\nder Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV) und der Kosten für auswärtige\nVerpflegung und die Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort ergeben sich für das Jahr 2007\nEinkünfte aus der eigenen Erwerbstätigkeit von weniger als Fr. 6'000.--. Deshalb ist\ndavon auszugehen, dass die Eltern die gesamten Unterhaltskosten getragen haben.\n\nc) Im Rekurs ist bestritten, welche Kosten Teil des Unterhalts der Tochter des\nRekurrenten sind. Geltend gemacht wird, Lausanne stelle deren Lebensmittelpunkt dar,\nda sie ausbildungs- und arbeitsbedingt den Grossteil des Jahres dort verbringe. Sie\nhabe eine ganzjährige Wohnmöglichkeit in einer Wohngemeinschaft von Studenten. Die\nAufenthaltstage in R/SG – in der Wohnung der Mutter – seien frei gewählt und selbst\nbestimmt und stünden in keinem Zusammenhang mit der Ausbildung. Die von der\nMutter in diesem Zusammenhang erbrachten Naturalleistungen seien freiwillig und\ndeshalb für die Ausbildungskosten nicht relevant. Die geltend gemachten 127\nAufenthaltstage in R schienen eher unrealistisch und die Kosten dafür zu hoch und –\nmangels Akteneinsicht – nicht nachvollziehbar.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Mündigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZBG) richtet sich nach Art. 276 ZGB (vgl. P.\nBreitschmid, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, 3. Aufl.\n2006, N 8 zu Art. 277 ZGB). Zum Unterhalt des Kindes gehört alles, was für seine\nkörperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist (vgl. C. Hegnauer, in: Berner\nKommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1997, N 32 zu Art. 276 ZBG). Der\nUnterhalt umfasst – entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung – deshalb nicht\nlediglich die Kosten der Ausbildung. Teil der Grundbedürfnisse kann bei auswärtigem\nStudienort auch die Rückkehr an den Wohnort der Eltern bilden. Die mit der Rückkehr\nam Wochenende und in den Ferien an den früheren Wohnort verbundenen Kosten sind\ndeshalb beim Unterhaltsbedarf ebenfalls zu berücksichtigen.\n\nd) Für die Gewährung des Kinderabzugs ist schliesslich erforderlich, dass der Unterhalt\ndes Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie vom betreffenden Steuerpflichtigen\nerbracht wird. Soweit die tatsächlichen Auslagen nicht belegt sind, ist es zur\nBestimmung des Unterhaltsbedarfs zulässig, auf Schätzungen und Pauschalen\nzurückzugreifen und von diesen abzuweichen, soweit besondere Verhältnisse vorliegen\n(vgl. SGE 2007 Nr. 9). Der Beitrag des Rekurrenten an den Unterhalt der Tochter\nerschöpfte sich im Jahr 2007 unbestrittenermassen in monatlichen Zahlungen von\nFr. 960.--, insgesamt Fr. 11'520.--. Dass und wie häufig sich die Tochter auch beim\nRekurrenten aufgehalten hat und inwieweit er in dieser Zeit für sie aufgekommen ist,\nlässt sich dem Rekurs nicht entnehmen. Der Rekurrent kommt deshalb im Sinn der\nRechtsprechung zur Hauptsache für den Unterhalt seiner Tochter auf, wenn ihr Bedarf\nnicht mehr als monatlich Fr. 1'920.-- oder jährlich Fr. 23'040.-- beträgt.\n\n"}