{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-98_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4605&type=1563347022&cHash=b3ee21f51c1ba4deeb44be2f52f23b5c", "Checksum": "d25c23a200494d31380d749d20a54054"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (SGS 811.1). Berechnung des Unterhaltes einer volljährigen Tochter, die bei der getrenntlebenden Mutter den Wohnsitz hat, in Lausanne studiert und eigene Einkünfte erzielt (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/98)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:03", "Checksum": "673abefde33697c533cf584677d6de38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/98\nRegeste:\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (SGS 811.1). Berechnung des Unterhaltes einer volljährigen Tochter, die bei der getrenntlebenden Mutter den Wohnsitz hat, in Lausanne studiert und eigene Einkünfte erzielt (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/98).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/98\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 29.06.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.06.2010\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (SGS 811.1). Berechnung des Unterhaltes einer\nvolljährigen Tochter, die bei der getrenntlebenden Mutter den Wohnsitz hat,\nin Lausanne studiert und eigene Einkünfte erzielt\n(Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/98).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX, Rekurrent,\n\nvertreten durch Judith Tokareff, Blumenweg 2a, 9402 Mörschwil,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist selbständig erwerbstätig. Im Jahr 2007 lebte er von seiner Ehefrau getrennt in\nG. Die Invalidenversicherung und die Pensionskasse richteten ihm für sich und seine\nbeiden Kinder U (geb. 1989) und V (geb. 1986) Invaliden- und Kinderinvalidenrenten\naus.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.- X deklarierte für 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 67'179.-- und kein\nsteuerbares Vermögen. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor.\nSie liess insbesondere den Kinderabzug von Fr. 6'800.-- und den zusätzlichen Abzug\nfür Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 600.-- sowie Ausbildungskosten von\nFr. 13'000.-- für V nicht zum Abzug zu und veranlagte X für die Staats- und\nGemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 92'500.-- und ohne\nsteuerbares Vermögen. Die gegen diese Veranlagung mit dem Antrag, der\nKinderabzug, der zusätzliche Abzug für Versicherungsprämien und die\nAusbildungskosten für V seien zum Abzug zuzulassen, erhobene Einsprache wies das\nkantonale Steueramt mit Entscheid vom 7. Mai 2009 ab.\n\nC.- Gegen diesen Entscheid erhob X durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 26. Mai\n2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Kinderabzug sowie der Abzug für\nVersicherungsprämien und für Ausbildungskosten für V seien zuzulassen und das\nsteuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 auf Fr. 72'100.--\nfestzusetzen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit nicht datierter Vernehmlassung (Eingang: 23. Juni 2009)\ndie kostenfällige Abweisung des Rekurses.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 26. Mai 2009 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Umstritten ist im Rekurs einzig, ob dem Rekurrenten bei der Ermittlung des\nsteuerbaren Einkommens für die Staats- und Gemeindesteuer 2007 für seine im Jahr\n1986 geborene Tochter V Kinderabzüge und der damit verbundene zusätzliche Abzug\nfür Versicherungsprämien zu gewähren sind. Unbestritten ist dabei, dass die Tochter\ndes Rekurrenten im Jahr 2007 an der Universität Lausanne studierte, Einkünfte aus\neigener Erwerbstätigkeit von monatlich Fr. 700.-- erzielte und monatlich vom Vater mit\nFr. 960.-- (act. 8-I/8; Fr. 950.-- gemäss Rekurseingabe, act. 1) und von der Mutter mit\nFr. 550.-- (act. 1) unterstützt wurde und die Mutter soweit erforderlich für die weiteren\nAuslagen aufkam. Dass der Rekurrent über seine monatlichen Zahlungen hinaus auch\ndie ihm für seine Tochter zugeflossenen Kinderrenten der Invalidenversicherung von\nFr. 663.-- (act. 8-I/1.2) und der Pensionskasse von Fr. 516.50 (act. 8-I/1.3 Fr. 12'396.--\nfür 12 Monate und 2 Kinder) – insgesamt somit Fr. 1'179.50.-- vollständig an diese\nweitergab oder Lebenshaltungskosten seiner Tochter unmittelbar selbst trug, wird\nweder aus den Akten ersichtlich noch im Rekurs geltend gemacht und belegt.\nInsbesondere kann dies auch nicht aus der vom Rekurrenten im Veranlagungsverfahren\neingereichten Aufstellung der Ausbildungskosten (act. 8-I/1.8) geschlossen werden, die\neinzig summarisch einzelne im Zusammenhang mit der Ausbildung stehende\nAusgabenpositionen wiedergibt, ohne deren Bezahlung durch den Rekurrenten\nnachzuweisen oder auch bloss zu behaupten. Von einer vollständigen Weitergabe der\nKinderrente ist auch nicht auszugehen, weil auch beim volljährigen Kind der Anspruch\nauf die Kinderrente dem Bezüger der Hauptrente zusteht (vgl. Art. 35 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Invalidenversicherung, SR 831.20, abgekürzt: IVG; Art. 25\ndes Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenvorsorge, SR 831.40, abgekürzt: BVG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 28 zu Art. 22 DBG).\n\n"}