dd) Dem Rekurrenten gelingt somit der Nachweis für einen vor dem 31. Dezember 2008 erfolgten Wohnsitzwechsel nicht, da er keine bis zu diesem Datum erfolgte Verlegung des Hauptsteuerdomizils an einen neuen Ort belegen kann. Deshalb muss © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für das Jahr 2008 von einem Fortbestehen des bisherigen Wohnsitzes in A ausgegangen werden. d) Insgesamt steht damit fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten am 31. Dezember 2008 und damit für das ganze Jahr 2008 in A befunden hat. Der Rekurs ist daher abzuweisen.