Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt an einem anderen Ort ohne die Absicht, dauernd dort zu verbleiben, genügt nicht zur Begründung eines neuen Wohnsitzes. Zudem relativiert die bereits nach wenigen Monaten erfolgte erneute Ummeldung in den Kanton Glarus die geltend gemachten Bezugspunkte im Raum Zürich. Vielmehr befindet sich S wieder näher bei der Region Linthgebiet-Walensee. Dort wohnen im Übrigen auch seine Exfrau und deren Kind, für welches der Rekurrent wohl zumindest während der Dauer der Ehe die Rolle als Vater übernommen hat.