cc) Die Anmeldung per 1. Dezember 2009 in S zeigt immerhin, dass der Rekurrent sich nur vorübergehend in seinem Elternhaus aufhielt. Er selbst bezeichnet seinen Aufenthalt in L als "zwischenzeitlichen Stützpunkt" um sich neu zu orientieren und ein geeignetes Haus zu suchen (vgl. act. 24, Ziff. 3). Er war also nach seiner Abmeldung in A bis zur Anmeldung in S gemäss eigenen Angaben auf der Suche nach einem neuen Wohnsitz. Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt an einem anderen Ort ohne die Absicht, dauernd dort zu verbleiben, genügt nicht zur Begründung eines neuen Wohnsitzes.