Weiter macht der Rekurrent geltend, er habe einen Plan für die Region L erstellen müssen, was seine Anwesenheit vor Ort erfordert habe. Dabei handelt es sich um einen Auftrag des Bundesamts für Landestopografie vom Dezember 2006 an die M AG, wobei festgehalten wird, die Arbeiten seien im Wesentlichen durch den Rekurrenten zu führen. Die Erstellung des Plans gehört somit zur normalen Arbeit des Rekurrenten als Angestellter der M AG und seine dafür notwendigen Aufenthalte in der Region L stellen Arbeitszeit dar. Bezüglich Verlegung des Wohnsitzes kann daraus deshalb nichts geschlossen werden.