gewährleisten zu können, war deshalb der regelmässige Aufenthalt eines Mitarbeiters der M AG in A sicher erforderlich. Da sich die Zweigniederlassung im Haus des Rekurrenten befindet, ist anzunehmen, dass dieser selbst sich zumindest um die Post in A kümmerte. Das mehrfach vor dem Haus stehende Auto des Rekurrenten (vgl. act. 10.01) sowie der unveränderte Strom- und Wasserverbrauch (vgl. act. 7/1.08- 1a, 1b, 2a und 2b) unterstreichen diese Annahme, auch wenn der Rekurrent selbst nur einige Male persönlich gesehen wurde.