Für häufige Aufenthalte in A im Jahr 2008 gibt es jedoch andere Indizien. Der Rekurrent hat erst am 14. März 2009 (nach Erlass der Feststellungsverfügung) seine Privatpost umleiten lassen. Im Postumleitungsauftrag wurde die Post für die Zweigniederlassung der M AG explizit ausgeschlossen (vgl. act. 7/1.14). Um eine verantwortungsbewusste Geschäftsführung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte