Wieviele Telefonanrufe auf der Geschäftsnummer entgegengenommen wurden, ist daraus aber nicht ersichtlich. Auffällig ist diesbezüglich auch, dass die auf den Gesprächsübersichten im oberen Teil der jeweiligen Auszüge aufgeführten Verbindungen vom privaten Festnetzanschluss des Rekurrenten in A (vgl. act. 7/1.03) absichtlich verdeckt wurden. Daraus muss geschlossen werden, dass der Rekurrent nicht aufzeigen wollte, wieviele Anrufe an welchen Daten und zu welcher Zeit von seinem privaten Festnetzanschluss aus getätigt wurden, damit davon nicht auf Aufenthalte in A geschlossen werden kann. Für häufige Aufenthalte in A im Jahr 2008 gibt es jedoch andere Indizien.